StrassenverkehrsrechtWirtschaftsstrafrechtSchliessen

Jugendstrafrecht

Die Rechtsanwälte von Stephani + Partner wahren Ihre Interessen sowohl im Jugendstrafrecht als auch im Erwachsenenstrafrecht.

Dem Jugendstrafrecht unterstehen Jugendliche vom 10. bis zum 18. Altersjahr. Kinder unter dem 10. Altersjahr sind nicht strafmündig und können daher für ihre Taten nicht bestraft werden. Begeht ein Kind vor dem 10. Altersjahr eine Straftat, so wird kein Jugendstrafverfahren geführt. Gleichwohl erstattet die zuständige Behörde in diesen Fällen oftmals Meldung an die Kindesschutzbehörde zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.

Die Anordnung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafverfahren wird durch die zuständige Jugendanwaltschaft geführt. Anders als im Erwachsenenstrafrecht wird das Jugendstrafrecht vom Schutz- und Erziehungsgedanken für den Jugendlichen geleitet. In erster Linie werden daher statt Strafen sog. Schutzmassnahmen angeordnet, welche auch mit Strafen kombiniert werden können.

Ergeben die Abklärungen der Jugendanwaltschaft, dass der Jugendliche besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung benötigt, so ordnet sie die nach den Umständen geeignete Schutzmassnahme an.

Das Jugendstrafgesetzbuch (JStG) sieht folgende Schutzmassnahmen vor:

  • die Aufsicht
  • die persönliche Betreuung
  • die ambulante Behandlung einer psychischen Störung oder Sucht
  • die Unterbringungen in eine Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung

Ergänzende Strafen im Jugendstrafrecht

Zusätzlich zu den Schutzmassnahmen kann der Jugendliche für seine Straftat mit einer Strafe geahndet werden. Das Gesetz sieht folgende Strafarten für Jugendliche vor:

  • den Verweis
  • die persönliche Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen oder von hilfsbedürftigen Personen durch aktiven Einsatz des Jugendlichen
  • Busse bis CHF 2’000.00 bei Jugendlichen, die das 15. Altersjahr vollendet haben
  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr für Verbrechen oder Vergehen von Jugendlichen, die zum Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr vollendet haben
  • Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren für Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht sind, bei Jugendlichen, die zum Tatzeitpunkt das 16. Altersjahr vollendet haben.

Auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert:
» lic. iur. Daniel Huser
Stephani + Partner
Täfernhof
Mellingerstrasse 207
5405 Baden-Dättwil

info@stephani-partner.ch
Advokatur: +41 56 483 50 50
Notariat: +41 56 200 23 23
Steuern: +41 43 300 55 00