Dem Jugendstrafrecht unterstehen Jugendliche vom 10. bis zum 18. Altersjahr. Kinder unter dem 10. Altersjahr sind nicht strafmündig und können daher für ihre Taten nicht bestraft werden. Begeht ein Kind vor dem 10. Altersjahr eine Straftat, so wird kein Jugendstrafverfahren geführt. Gleichwohl erstattet die zuständige Behörde in diesen Fällen oftmals Meldung an die Kindesschutzbehörde zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
Das Jugendstrafverfahren wird durch die zuständige Jugendanwaltschaft geführt. Anders als im Erwachsenenstrafrecht wird das Jugendstrafrecht vom Schutz- und Erziehungsgedanken für den Jugendlichen geleitet. In erster Linie werden daher statt Strafen sog. Schutzmassnahmen angeordnet, welche auch mit Strafen kombiniert werden können.
Ergeben die Abklärungen der Jugendanwaltschaft, dass der Jugendliche besondere erzieherische Betreuung oder eine therapeutische Behandlung benötigt, so ordnet sie die nach den Umständen geeignete Schutzmassnahme an.
Das Jugendstrafgesetzbuch (JStG) sieht folgende Schutzmassnahmen vor:
Zusätzlich zu den Schutzmassnahmen kann der Jugendliche für seine Straftat mit einer Strafe geahndet werden. Das Gesetz sieht folgende Strafarten für Jugendliche vor: