Zur Beseitigung dieses Rechtsvorschlages stehen dem Betreibungsgläubiger je nach Sach- und Rechtslage verschiedene Option zur Verfügung. Unsere Anwälte zeigen Ihnen kosteneffizient und transparent auf, wann eine definitive Rechtsöffnung, provisorische Rechtsöffnung oder eine Anerkennungsklage sinnvoll ist und welche Chancen auf Erfolg bestehen.
Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages wird das Betreibungsverfahren im Pfändungs-, Pfandverwertungs- oder Konkursverfahren weitergeführt. Gerne berät Sie unsere Anwaltskanzlei über Ihre Rechte und Pflichten u.a. bei der Pfändungskündigung, Arrest, Pfändung, Pfandverwertung und der Verteilung des Erlöses gemäss Kollokationsplan.
Wer kann ein Betreibungsregisterauszug verlangen? Wie kann ich die Bekanntgabe einer Betreibung im Betreibungsregisterauszug an Dritte verhindern? Das Betreibungsregister dient einem Vertragspartner zur Überprüfung der Bonität eines bestehenden oder künftigen Schuldners. Wer ein Betreibungsregisterauszug verlangt, hat ein Interesse an seinem Einsichtsrecht glaubhaft darzulegen.
Das Einsichtsrecht Dritter kann seit 1. Januar 2019 beschränkt werden: Voraussetzung ist, dass der Gläubiger eine Betreibung einleitet, aber nicht rechtzeitig Massnahmen zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erhebt. Unsere Rechtsanwälte zeigen Ihnen auf, wie und bis wann Sie als Gläubiger ein Rechtsvorschlag beseitigen müssen bzw. wie Sie sich als Schuldner gegen unberechtigte Betreibungen und Gerichtsverfahren am besten zur Wehr setzen.
Das schweizerische Betreibungs- und Zwangsvollstreckungsrecht unterliegt strengen Formvorschriften. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde können beim Betreibung- und Konkursamt Formfehler und nichtige Verfügungen im Einleitung-, Pfändungs-, Pfandverwertungs-, oder Konkursverfahren beanstandet werden.
Im Kanton Aargau kann dies mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gerichtlich überprüft werden. Unsere in Baden AG ansässigen Anwälte prüfen die Formvorschriften eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens und setzen sich für Sie und Ihr Anliegen ein, um Ihren Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 SchKG unterliegen Schuldner der Konkursbetreibung, wenn sie mit einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen sind:
Nach der Beseitigung des Rechtsvorschlages und Eingang des Fortsetzungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin die Konkursandrohung zu, dass die Forderung innert 20 Tagen bezahlt werden muss.
Nach Gutheissung des anschliessenden Konkursbegehren des Gläubigers durch den Konkursrichter, findet das Konkursverfahren unter der Leitung des Konkursverwalters statt. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung (Spezialexekution) wird das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners liquidiert (sog. Generalexekution).
Unsere Anwälte zeigen Gläubiger wie auch Schuldner auf, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen während diesen Verfahrensschritten (z. Bsp. Begehren um Nachlassstundung, Forderungsabtretungen) zur Verfügung stehen und mit welchen Kosten- und Prozessrisiken zu rechnen ist.