Aus dem Eigentumsrecht ergibt sich –in den Schranken der Rechtsordnung- die umfassende Gewalt über eine Sache. Der Eigentümer hat verschiedene Ansprüche: Er kann jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abwehren. Er kann die Sache von demjenigen, welcher sie ihm vorenthält, herausverlangen.
Aus gemeinschaftlichem Eigentum wie auch aus Grundeigentum ergeben sich verschiedentlich anspruchsvolle Rechtsfragen. Welcher Umfang hat das Grundeigentum? Was sind übermässige Einwirkungen aus der Ausübung des Eigentumsrechts? Wie werden Nachbarrechte geltend gemacht? Welche kantonalen Vorschriften sind bezüglich des Grundeigentums zu beachten?
Ihre Anwaltskanzlei für die Region Baden / Aargau unterstützt Sie bei diesen und anderen Fragestellungen und zeigt Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung verschiedener Ansprüche aus Eigentumsrecht auf.
Sind mehrere Personen an einer Sache oder einem Grundstück berechtigt, so stellen sich Fragen zur Abgrenzung, zur gemeinschaftlichen Verwaltung, zur Kostenverteilung und zu Voraussetzungen zur Verfügung über die Sache. Miteigentümer sollen sich beim Gebrauch der Sache so verhalten, dass es mit den Rechten der anderen verträglich ist.
Wie kann beispielsweise ein Miteigentümer, welcher seine Verpflichtungen durch sein Verhalten so schwer verletzt hat, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann, aus dieser ausgeschlossen werden? Ihr Rechtsanwalt berät Sie dazu gerne.
Dem Besitzer stehen -ähnlich wie dem Eigentümer- ebenfalls Rechtsbehelfe gegen Störung und Entziehung des Besitzes zu. Es stellen sich Fragen wie: Wie wird Besitz übertragen? Was ist gut- und was ist bösgläubiger Besitz? Was sind die Folgen daraus? Wie kann man eine Sache ersitzen? Brauchen Sie zu diesen und ähnlichen Fragestellungen Unterstützung? Wir beraten und vertreten Sie insbesondere bei der Erhebung von Klagen auf Rückgabe der Sache, auf Beseitigung von Störungen des Besitzes sowie auf Leistung von Schadenersatz.