Die frühzeitige professionelle Beratung ist deshalb äusserst wichtig und entscheidet nicht selten den Ausgang eines Gerichtsverfahrens. Im Idealfall ist eine Regelung dieser Trennungs- und Ehescheidungsfolgen in einer Ehescheidungskonvention oder Trennungsvereinbarung möglich. Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützten wir Sie in dieser Zeit mit dem Ziel, eine effiziente und kostengünstige Lösung zu finden.
Ist dies nicht möglich, vertreten wir Sie selbstverständlich auch in strittigen Verfahren und setzen Ihre Rechte und Ansprüche vor den Gerichten durch.
Ein Ehevertrag kann gerichtliche Auseinandersetzungen beim Ableben eines Ehegatten oder bei Ehescheidung verhindern. Wir beraten Sie über die ehevertraglichen Möglichkeiten und eruieren Ihre individuellen Bedürfnisse.
Welche Rechte und Pflichten habe ich bei einer Trennung? Persönliche Unterhaltsbeiträge, Kinderalimente und die Betreuung der Kinder bedürfen dringend und innert kurzer Zeit nach der Trennung einer Regelung. Aber auch Unsicherheiten über die Verwaltung des ehelichen Vermögens oder die Zuteilung von Wohneigentum oder Miete müssen innert vernünftiger Zeit bereinigt werden. Wir begleiten und beraten Sie kurz nach der Trennung in allen rechtlichen Belangen und sorgen für ein rasches Gerichtsverfahren.
Was sind die Folgen einer Ehescheidung? Wann muss ich wieder Arbeiten oder meine Erwerbstätigkeit ausdehnen? Im Ehescheidungsverfahren werden neben dem Unterhalt und den Kinderbelangen auch die Teilung des ehelichen Vermögens und der Pensionskasse vorgenommen.
Kinder stehen in einer Ehescheidung zwischen den Eltern. Es ist deshalb wichtig, dass ein dem Kindswohl entsprechendes Obhuts-, Betreuungs- und Kontaktkonzept erarbeitet wird. Kinderanhörungen werden insbesondere dann durchgeführt, wenn sich die Eltern nicht einigen können. In Notfällen arbeiten wir mit sogenannten Kinderanwälten zusammen, welche neben einer juristischen Ausbildung auch pädagogisches Fachwissen mit sich bringen, um die Interessen der Kinder in einer Ehetrennung oder Ehescheidung zu vertreten.
Im Falle einer Ehescheidung müssen die Guthaben der 1. und 2. Säule geteilt werden. Ist der Vorsorgefall bereits eingetreten, bestehen verschiedene Möglichkeiten, dass Sie auch erst kurz nach der Trennung nicht unter der Plafonierung der AHV-Rente leiden müssen und auch bereits von der BVG-Rente profitieren können.