Nehmen Sie frühzeitig mit unseren Rechtsanwälten Kontakt auf. Gemeinsam legen wir die Verteidigungsstrategie fest und begleiten Sie in allen Stadien des Strafverfahrens bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht.
Unsere Rechtsanwälte sind auch als Geschädigten- und Opfervertreter tätig und unterstützen Sie als Geschädigte oder Opfer von Straftaten bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen oder Genugtuung im Rahmen des Strafverfahrens.
Ist ein Strafantrag notwendig, hat dieser innerhalb von drei Monaten seit der Straftat zu erfolgen. Kontaktieren Sie uns, damit das Vorgehen frühzeitig abgesprochen werden kann.
Ein Schuldspruch kann neben der vom Gericht ausgesprochenen Strafe weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wird das Strafurteil im Schweizerischen Strafregister eingetragen. Die Eintragung erfolgt unabhängig davon, ob die Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) bedingt ausgesprochen wurde, mithin der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben wurde. Ein Eintrag im Strafregister kann je nach den Umständen hinderlich sein, z.B. bei gewissen Arbeitsstellen, bei der Einbürgerung oder beim Erwerb eines Waffenscheins.
Eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Strassenverkehr (z.B. bei einem Verkehrsunfall, Missachten des Rotlichts, Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.) kann je nach Umständen zusätzlich zur Strafe zu einer Verwarnung oder zu einem Führerausweisentzug führen.
Dabei unterscheidet das Strassenverkehrsgesetz zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung. Die Qualifikation ist dabei von enormer Wichtigkeit, denn bei einer groben Verkehrsregelverletzung wird der Führerausweis zwingend für mindestens drei Monate entzogen. Es empfiehlt sich daher, bereits im Strafverfahren anwaltlichen Rat einzuholen.