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Auftrag & Werkvertrag

Auftragsverhältnisse sind in der heutigen Gesellschaft allgegenwärtig. Eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen ist ganz oder teilweise als Auftrag zu qualifizieren. Was genau bedeutet es aber, wenn ich einen Auftrag erteile? Woran erkenne ich, ob auf ein Vertragsverhältnis zwingende auftragsrechtliche Normen anwendbar sind?

Auftrag – Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers

Ein Vertragsverhältnis über einen Auftrag verpflichtet den Beauftragten, im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers Geschäfte zu besorgen oder Dienste zu leisten. Nach Auftragsrecht werden eine Vielzahl von Geschäften abgewickelt. Beispielsweise erfolgt das Tätigwerden von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren üblicherweise im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Daneben gibt es Aufträge wie den Mäklervertrag, den Agenturvertrag, den Kreditbrief und Kreditauftrag sowie den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung.

Der Beauftragte haftet für getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte. Bietet eine Fachperson eine Tätigkeit an, so müssen ihre Kenntnisse den Kompetenzen entsprechen, welcher ein Angehöriger dieses Berufsstandes üblicherweise hat. Sind diese nicht vorhanden und wird der Auftrag trotzdem angenommen, so kann aus einem sogenannten Übernahmeverschulden eine Haftung für Schäden resultieren.

Tipp: Lesen Sie sorgfältig das „Kleingedruckte“ bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Haftungsausschlussklauseln, bevor Sie einen Auftragsvertrag als Auftraggeber abschliessen.

Werkvertrag – Herstellung eines Werkes für den Besteller

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer die Erstellung eines Werkes. Er haftet dabei für die sorgfältige Ausführung des Werkes einerseits, soll aber auch die Arbeit rechtzeitig vornehmen, vertragsgemäss ausführen und das Werk zum Schluss mängelfrei abliefern. Erfüllt er eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht, so hat der Besteller verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um seine Interessen durchzusetzen. Bei nicht rechtzeitiger Vornahme oder Vollendung des Werkes kann der Besteller beispielsweise den Rücktritt vom Vertrag erklären, bei Mängeln am Werk einen Abzug des Minderwertes vom Lohn des Unternehmers vornehmen, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes verlangen sowie im Allgemeinen für Schäden bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

Haben Sie einen Schaden aus einem unsachgemäss ausgeführten Auftrag erlitten? Ist Ihr bestelltes Werk mangelhaft? Zur Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Rechte aus Auftrag und Werkvertrag beraten und unterstützen Sie die Rechtsanwälte von Stephani + Partner in Baden und Umgebung.


Auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert:
» lic. iur. Peter Krebs
» lic. iur. Sarah Niederer
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